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6/3/2018

Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie EU 2015/2302

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Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie
​EU 2015/2302

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Ab dem 1. Juli 2018 tritt die neue EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft und sich rechtzeitig zu informieren lohnt sich.
Eine Neuheit sind die Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“. Laut dieser Regelung können nun auch Beherbergungsbetriebe wie Hotels gewollt oder eher oft ungewollt zum Reiseveranstalter oder Reisevermittler werden.
Ein Beherbergungsbetrieb kann zum Reiseveranstalter werden, wenn mehrere Leistungen kombiniert werden und als „Paket“ angeboten werden. Selbst wenn der Begriff „Paket“, „Arrangement“ oder ähnliches nur zu Werbezwecken und einer einfacheren Kommunikation mit dem Kunden benutzt wird, wird dieses Angebot de facto automatisch zur Pauschalreise und der Beherbergungsbetrieb zum Reiseveranstalter mit allen Pflichten und Auflagen.

Ein Beispiel für ein Paket welches laut der neuen EU-Richtlinie als Pauschalreise gilt: 
Hotel Schlagmichblau***  - Wellness- und Schlemmerpaket 
2 Übernachtungen mit Frühstück, Tageskarte Thermalbad „Acquavite“ inkl. 1 Schokoladenmassage, 1 Weinprobe im Weingut „Trinknichtzuviel“ und ein romantisches Abendessen im Restaurant „Frissnichtzuviel“. Preis pro Person im DZ 123,45€
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Werden hoteleigene Leistungen beworben und inkludiert, wie das hoteleigene Wellnesscenter, Restaurant, etc. ist dies keine Pauschalreise.

Ausnahme: die 25%-Regelung
Wird eine Reiseleistung wie z.B. eine Übernachtung mit einer touristischen Leistung wie z.B. einer Stadtführung kombiniert und hat diese touristische Leistung weniger als 25% am Gesamtwert der Zusammenstellung und sie auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung ist oder als solches beworben wird handelt es sich nicht um eine Pauschalreise.

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Ebenso kann ein Beherbergungsbetrieb zum Vermittler verbundener Reisleistungen werden, wenn zu den Übernachtungen auch Reiseleistungen andere Anbieter vor der Anreise vermittelt werden, wie z.B. ein Mietwagen oder eine Stadtführung. Werden diese Leistungen nach der Anreise des Gastes vermittelt handelt es sich jedoch nicht um verbundene Reiseleistungen.

Unser Tipp 

Sie möchten mit ihrem Beherbergungsbetrieb nicht als Reiseveranstalter auftreten? Kontrollieren Sie alle Angebote (Printmedien und Online) und eliminieren Sie alle Wörter wie „Paket“, „Package“, „Arrangement“, „Pauschale“ oder ähnliches.
Sie möchten mit ihrem Beherbergungsbetrieb nicht als Vermittler verbundener Reiseleistungen auftreten? Vermitteln Sie bei der Zimmerbuchung keine weiteren Reiseleistungen anderer Unternehmen. Vermitteln Sie diese erst nach der Ankunft des Gastes.

Eine Anmerkung zum Schluss: dieser Artikel erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur einen schnellen Überblick über die wichtigsten Änderungen gewähren. 

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